Das Ordnungsamt Oberhausen veröffentlichte folgende Hinweise zum fairen Umgang mit den Nachbarn:
Gegenseitige Rücksichtnahme ist eine gute Voraussetzung für ebenso gute Nachbarschaft. Doch gerade, wenn’s draußen warm ist, wird manche Diskussion eher hitzig geführt. „Aus gegebenem Anlass“ hat der Bereich Öffentliche Ordnung der Stadt ein paar einschlägige Tipps zusammengestellt: Dann klappt’s auch mit dem Nachbarn.
Wann darf ich Rasen mähen?
Die bundesweit geltende Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung soll die Nerven schonen und für mehr Eintracht sorgen. Das Regelwerk führt 57 Geräte und Maschinen auf, die in Wohngebieten im Freien weder an Sonn- und Feiertagen noch werktags in den Morgen- und Abendstunden betrieben werden dürfen, darunter vier „lärmintensive“ Geräte, die auch tagsüber zu bestimmten Zeiten „ruhen“ müssen.
Sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen beispielsweise folgende Geräte nicht benutzt werden:
• Rasenmäher (auch „lärmarme“) mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
• Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 Kilowatt
• Vertikutierer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
• Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor
• Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
• tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
• Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
• Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen) sowie Schneefräsen.
Außerdem dürfen besonders laute Gartengeräte nicht werktags von 13 bis 15 Uhr sowie zwischen 17 Uhr und 9 Uhr eingesetzt werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Allerdings: Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), gelten die normalen Betriebszeiten.
Keinerlei Auflagen muss beachten, wer einen handbetriebenen Rasenmäher – und damit seine Muskelkraft – einsetzt. In dem Fall gelten überhaupt keine Sperrstunden.
Was, wenn Sträucher in den Gehweg wachsen?
Immer wieder gibt es Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern auf Behinderungen im öffentlichen Straßenraum, die von Sträuchern oder Hecken, von überhängenden Ästen oder von Unkrautbewuchs ausgehen. Besonders gefährlich dann, wenn Fuß- oder Radwege so eingeengt werden, dass Radfahrer oder Passanten auf die Straße ausweichen müssen. Aber auch für Autofahrer kann der Bewuchs zur Gefahr werden, wenn Schilder oder Ampelanlagen nicht mehr wahrgenommen werden können.
Daher sollten alle Grundstückseigentümer darauf achten, dass von den Anpflanzungen auf ihren Grundstücken keine Gefährdungen für die Allgemeinheit ausgehen. Hier haben die Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht, der sie rechtzeitig nachkommen müssen. Kommen sie der Verpflichtung nicht kann, kann mit Ordnungsverfügung der Rückschnitt angeordnet werden.
Form- und Pflegeschnitte von Hecken und Sträuchern sind keine nach Landschaftsgesetz verbotenen Maßnahmen. Sie sind jederzeit erlaubt.