Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von Steuerschuld abziehbar

ASL-Oberhausen erfüllt alle Vorraussetzungen, damit Sie unsere haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuerschuld abziehen können.

Der Steuerabzug bei der Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen kann zusätzlich zur Steuervergünstigung für Handwerkerarbeitslohn in Anspruch genommen werden. So können seit 2008 auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, die Ausgaben hierfür steuerlich geltend machen.

Seit dem Jahr 2003 sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig bis zu einer Rechnungssumme von maximal 3000 Euro in der Einkommensteuererklärung von der Steuerschuld abziehbar. Rechtsgundlage: § 35a Absatz 2 EStG. Damit lässt sich die Steuerschuld um bis zu 600 Euro pro Jahr reduzieren.

Voraussetzung: Die haushaltsnahe Dienstleistung muss von einem Unternehmer durchgeführt worden sein. Erforderlich ist eine schriftliche Rechnung und die Zahlung der Rechnung durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmes, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Achtung: Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg. Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden. Wer seine Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn eine Haushaltshilfe diese Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt.

Diese haushaltsnahen Dienstleistungen sind begünstigt: Das Wort "Dienstleistungen" sagt schon aus, dass die Lieferung von Waren aller Art nicht hierunter fällt. Der Catering-Dienst für die Hausparty ist also schon mal nicht begünstigt. Gleiches gilt für die Anschaffung und Verlegung eines Teppiches. Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht. Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas Neues (z.B. Sandkiste für Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen. Begünstigt sind daher "Arbeits-Maßnahmen", so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel "Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.). Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren, Fenster streichen - halt die typischen Schönheitsreparaturen.

Dazu gehören nach einem Anwendungschreiben zu §35a EStG auch

  • Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
  • Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen

Höhe der Steuerersparnis: Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern der zulässige Betrag der Steuerersparnis wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerprogression interessiert mithin nicht. Maximaler Abzug von der Steuerschuld: 20% der nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Kosten, höchstens aber 600 Euro im Jahr, d.h. die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden bis zu maximal 3000 Euro pro Jahr berücksichtigt.

Tipps:

  • Prüfen, ob die erbrachte Dienstleistung nicht auch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden kann. Beispiel: Gartenarbeiten beim vermieteteten Haus oder Malerarbeiten in Büro.
  • Der "Dienstleister" muss die "haushaltsnahe Dienstleistung" in selbständiger Tätigkeit erbringen. Eine vom Steuersparer angestellte Haushaltshilfe kann nicht noch "nebenbei" Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit beim Steuersparer vornehmen.
  • Führt die Dienstleistung zu "Herstellungsaufwand", gibt es die Steuervergünstigung nicht (so schon BMF, Schreiben v. 14.8.2003, BStBl 2003 I S. 408, Rz. 5 und Schreiben vom 1.11.2004, Az. IV C 8 - S 2296 b - 16/04).
  • Das Jahr der Zahlung ist entscheidend für den Abzug von der Steuerschuld und die Geltendmachung in der Steuererklärung. (§ 11 Abs. 2 EStG).
  • Zum Nachweis für das Finanzamt ist vorzulegen: Rechnung des Dienstleisters und Bankbeleg für die erfolgte Zahlung.
  • Sind die entstandenen Kosten ggf. auch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (z.B. für Kinderbetreuung oder für die Pflege bedürftiger Angehöriger), so ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Abzug als außergewöhnliche Belastung vorrangig.
  • Bei getrennter Veranlagung wird die Steuerersparnis den Ehepartnern zur Hälfte zugerechnet. Eheleute können aber auch eine andere Aufteilung beantragen. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder eingetragener Lebenspartnerschaft kann der Auftraggeber (Rechnungsempfänger und Zahler) die Steuervergünstigung allein beanspruchen.
Dieser Steuerbonus gilt auch für Eigentümergemeinschaften, und zwar selbst dann, wenn die Auftragsvergabe über einen Hausverwalter erfolgt. So sehen es zumindest die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg vom 17.05.2006 (Urteil Az. 13 K 262/04).

Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hatte im Urteilsfall in seiner Einkommensteuererklärung 404 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Diese anteilig auf das Wohneigentum entfallenen Kosten betrafen die Positionen Hausreinigung und Gartenpflege. Doch das zuständige Finanzamt weigerte sich, den Steuerrabatt anzuerkennen. Die Finanzrichter in Baden-Württemberg gaben aber dem Steuerzahler in diesem Sinne Recht.

In einem anderen Urteil blieb das Finanzgericht Köln allerdings auf der Linie der Finanzbehörde (Az. 5 K 2573/05). Nach Auffassung der Kölner Richter setzt die Steuerermäßigung voraus, dass der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der Dienstleistungen ist. Mal sehen, welche Ansicht sich letztlich beim Bundesfinanzhof durchsetzen wird.

Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sind "zwei Paar Schuhe"
Mit Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 77/05 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienstleistungen nur hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen sind. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Renovierung einer Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind nach diesem Urteil keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten und demgemäß auch nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt.

Zu beachten ist, dass seit Januar 2006 die Inrechnungstellung des Arbeitslohns aus einer Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich auch bis zu höchstens 600 Euro als Abzug von der Steuerschuld begünstigt ist. Diese Neuregelung fand im Streitfall, der das Jahr 2003 betraf, noch keine Anwendung.

Fazit: Die Bekämpfung der Schwarzarbeit beschert den Bundesbürgern ein kleines Steuergeschenk.



© www.asl-oberhausen.de   Mittwoch, 2. Juli 2008 12:27 moellmathe

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ASL-Haushaltshilfe gibt wertvolle Tipps zur Fleckenentfernung Quelle: urbia.tv

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