Seit dem 01.01.2009 werden d
ie Förderungen haushaltsnaher Dienstleistungen deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro pro Jahr.
Beispiel: Wer im Jahr 2009 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro.
Voraussetzung:
Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung oder Lastschrift auf das Bankkonto des Unternehmes erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Ergo: Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg.
Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden. Wer seine Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn eine Haushaltshilfe diese Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt.
Tipp für Ihre Steuererklärung:
Beim Einreichen Ihrer Unterlagen für die Einkommensteuererklärung, sollten Sie eine Kopie Ihres Kontoauszuges der Rechnung direkt beifügen. Fehlt der Bankbeleg, kann es passieren, dass das Finanzamt ohne weitere Rückfrage den Posten "Haushaltsnahe Dienstleistung" nicht anerkennt.